Sie sind eine Einzelperson, ein (Ehe)Paar leben in Gemeinschaft, mit oder ohne Kinder?
Sie haben eine pädagogische Ausbildung oder sind bereit zur Qualifikation?
Sie können
Für ihre Tätigkeit als Pflegefamilie bekommen für jedes Pflegekind
(altersgestafelt), monatlich ein steuerfreies Pflegegeld.
Das Pflegegeld setzt sich aus den sogenannten materiellen Aufwendungen
und einem Erziehungsbeitrag zusammen. Die Höhr beider Gelder wird durch
Richtlinien des LVR Rheinland festgesetzt.
Mit den materiellen Aufwendungen sind alle Kosten zum Lebensunterhalt
des Kindes abgedeckt (Nahrung, Kleidung, Strom, Taschengeld etc.).Für
ihre Erziehungsleistung erhalten sie einen Erziehungsbeitrag.
Zudem einen pauschalen Beitrag zur Alterssicherung sowie Beiträge zur
Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Als Erziehungsstelle steht ihnen, in Teilen, das Kindergeld zu.
Bei besonderen Anlässen können nach § 39 SGB VIII Beihilfeanträge gestellt werden (z.B. für Erstausstattung, Taufe, Einschulung, Klassenfahrten)
Sie haben die Wahl:
einen sicheren Ort mit Kindern leben – als
nach § 33 i.V.m. § 42 SGB VIII
Die familiäre Bereitschaftspflege (FBB) ist dann notwendig, wenn das Wohl des Kindes aufgrund krisenhafter Entwicklungen innerhalb des Herkunftssystems akut gefährdet oder dauerhaft nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall nimmt das Jugendamt sein stattliches Wächteramt wahr und nimmt das Kind nach § 42 SGB VIII so lange in Obhut, bis die Perspektivklärung für den jungen Menschen abgeschlossen ist.
Familiäre Bereitschaftspflegestellen (FBB) nehmen zumeist kurzfristig innerhalb weniger Stunden oder Tage ein Kind auf, was spezielle Anforderungen an diese Form der Familenpflege stellt.
oder
nach § 33 (2) SGB VIII
In Erziehungsstellen werden Kinder und Jugendliche mit erhöhten erzieherischen Bedarfen oder besonderen Entwicklungsbeeinträchtigungen beheimatet.
Die Unterbringung in einer Erziehungsstelle ist entweder befristet oder dauerhaft angelegt.
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